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Das "KLEINGEDRUCKTE"

Der Mitgliedsbeitrag wird nach sozialen Aspekten gestaffelt  - BEITRAGSORDNUNG

Die gegenseitigen Rechte & Pflichten ergeben sich aus der       - VEREINS-SATZUNG

 

BEITRAGSORDNUNG

+++ mit dem laufenden Jahresbeitrag sind alle Leistungen des Vereins abgegolten +++

ABC Lohnsteuerhilfering e.V. - Vereinsregister 201780 Lüneburg   - gültig ab Beitragsjahr 2024/ 22.12.2023 MVV

 

Jahresbeitrag incl. 19% USt = € 300,--

 

● Der Beitrag wird nach sozialen Gesichtspunkten gestaffelt

 

● Zur Bemessungsgrundlage zählen alle Bruttoeinnahmen 

  nach den Steuergesetzen - zum Beispiel:

 Arbeitslohn & Lohnersatzleistungen 

Rentenbezüge

Mieteinnahmen 

Einnahmen aus Kapitalvermögen / Zinsen 

 

● Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage werden für

  Besitzer von selbstgenutztem Wohneigentum pauschal

€ 10.000 hinzugerechnet

 

● Beitragsbemessungsgrenzen in € für den Beitrag nach    

  Sozialabschlag gemäß folgender Tabelle (incl.19% USt):   

 

bis   15.000  =    70,--

bis   25.000 =    90,--

bis   35.000 =   110,--

bis   45.000 =   130,--

bis   50.000 =   150,--

bis   60.000 =  170,--

bis   80.000 =  210,--

bis 100.000 =  230,--

bis 120.000 =   250,--

Darüber          =  300,--

Aufnahmegebühr  = 10,- 

Verzugsgebühr = 10,--

 Verzug tritt spätestens ein, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der
 Rechnung gezahlt wird - für diesen Fall sieht die Beitragsordnung eine Verzugsgebühr von 10€ vor.

Bankverbindung für Beitragszahlungen

IBAN: DE 27 1309 1054  0006 5715 57

BIC: GENODEF1HST

( bitte immer die Mitgliedsnummer im Verwendungszweck angeben ! )

Vereins-SATZUNG

AG Lüneburg - VR 201780

§ 1 Name, Sitz, Wirkungsbereich, Geschäftsjahr
1 Die Organisation führt den Namen „ABC Lohnsteuerhilfering e.V. Lohnsteuerhilfeverein“
2 Der Verein hat seinen Sitz in 29308 Winsen – Kathekerweg 1 und damit im Zuständigkeitsbereich des Landesamtes für Steuern Niedersachsen.
3 Die Geschäftsleitung befindet sich im gleichen Aufsichtsbezirk. Das Arbeitsgebiet des Vereins ist der
Geltungsbereich des Grundgesetzes.
4 Der Gerichtsstand ist Celle.
5 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Zweck, Ziel, Aufgaben
1 Der Verein ist eine Selbsthilfeeinrichtung von Arbeitnehmern. Sein Zweck ist ausschließlich die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG für seine Mitglieder. Er ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet und somit ein Idealverein im Sinne des § 21 BGB.
2 Die Beratung der Mitglieder wird nur in Beratungsstellen im Sinne des § 23 StBerG ausgeübt.
3 Die Hilfeleistung in Steuersachen wird nur durch Personen ausgeübt, die einer Beratungsstelle angehören. Alle Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in Steuersachen bedient, sind zur Einhaltung der in dieser Satzung bezeichneten Pflichten angehalten. Für jede Beratungsstelle wird ein/e Leiter/in bestellt; er/sie darf gleichzeitig nur eine weitere Beratungsstelle leiten. Der/die Beratungsstellenleiter/in übt die Fachaufsicht über die in der Beratungsstelle tätigen Personen aus.
4 a) Zum/zur Leiter/in einer Beratungsstelle dürfen neben Personen, die zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind, nur solche Personen bestellt werden, die ihre Qualifikation durch eine einschlägige dreijährige Tätigkeit in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden (§ 23 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 StBerG) nachgewiesen haben.
b) Wer sich so verhalten hat, dass die Besorgnis begründet ist, er/sie werde die Pflichten des Lohnsteuerhilfevereins nicht erfüllen, darf nicht als Beratungsstellenleiter/in bestellt werden.
5 Die Hilfeleistung in Steuersachen wird sachgemäß, gewissenhaft und verschwiegen unter Beachtung der Regelungen zur Werbung ausgeübt. Die Ausübung einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit in Verbindung mit der Hilfeleistung in Steuersachen ist nicht zulässig.
§ 3 Mitgliedschaft
1 Mitglied kann jede/r Arbeitnehmer/in im Arbeitsgebiet des Vereins werden, der (die) nach § 2 Nr. 1 der Satzung durch den Verein beraten werden darf. Andere Personen dürfen Mitglied werden, wenn deren Mitgliedschaft dazu beiträgt, den gesetzlich festgelegten Vereinszweck zu verwirklichen.
2 Der Beitritt ist schriftlich zu erklären. Allen Beitrittswilligen sind vor Abgabe der Beitrittserklärung die Satzung und eine Beitragsordnung bekannt zu geben und nach Beitritt auszuhändigen.
3 Der Vorstand kann den Beitritt verweigern. Widerspricht der Vorstand dem Aufnahmeantrag eines Beitrittswilligen nicht innerhalb von vier Wochen, so gilt die Mitgliedschaft als bestätigt.
4 Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder durch Tod.
a) Der Austritt ist nur zum Ende eines jeden Geschäftsjahres möglich (ordentlicher Austritt). Für den Fall einer Beitragserhöhung (Regelbeitrag) besteht ein außerordentliches Austrittsrecht. Der Austritt ist mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten vor Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres (vor dem 01. Oktober), für den Fall des außerordentlichen Austritts drei Monate vor Geltung des erhöhten Mitgliedsbeitrages (Hinweis auf § 4 Nr. 7 der Satzung), schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
b) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Satzung oder das Ansehen des Vereins bzw. seine Mitglieder gröblich verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand schriftlich unter Angabe von Gründen nach vorheriger Anhörung des Mitgliedes. Das Mitglied hat das Recht, gegen die Ausschlussentscheidung binnen eines Monats nach Zugang schriftlich Widerspruch einzulegen. Über den Widerspruch entscheidet dann die nächste Vertreterversammlung.
c) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach Ab-senden der zweiten Mahnung mindestens zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht worden ist.
Nach Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. Das gilt nicht für
a) rückständige Mitgliedsbeiträge
b) etwaige Haftpflichtansprüche nach § 4 der Satzung.
Gleichzeitig ist das ehemalige Mitglied automatisch aller bekleideten Ämter innerhalb des Vereins
enthoben.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1 Die Vereinsmitgliedschaft berechtigt das Mitglied, sich vom Verein gemäß der Vereinssatzung beraten zu lassen. Das Mitglied ist verpflichtet, alle für die Beratung erforderlichen Unterlagen dem Verein auszuhändigen und Auskünfte zu erteilen.
2 Alle Mitglieder haben das Stimmrecht über ihren Vertreter in der Vertreterversammlung und das Recht, allen Organen des Vereins Anträge zu unterbreiten.
3 Jedes Mitglied ist zur Beitragszahlung im Rahmen von § 4 Nr. 7 verpflichtet.
4 Ein Anspruch auf Ausschüttung des Vereinsvermögens besteht nicht.
5 Die Mitglieder sind weiter verpflichtet,
a) den Verein in geeigneter Weise zu unterstützen,
b) Änderungen ihrer Anschrift dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen.
6 Das Mitglied hat Anspruch auf Auszüge der Steuerakte gegen Auslagenersatz.
7 Von den Mitgliedern wird ein einheitlicher Jahres-Mitgliedsbeitrag sowie eine einmalige Aufnahmegebühr erhoben. Soweit möglich wird der Mitgliedsbeitrag unter sozialen Gesichtspunkten nach unten hin abgestuft.
Die Aufnahmegebühr sowie der erste Jahresbeitrag sind beim Eintritt in den Verein zu entrichten. Folgebeiträge sind bis zum 01.01. eines jeden Jahres im Voraus fällig. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages und der Aufnahmegebühr werden in einer Beitragsordnung geregelt, die der Genehmigung durch die Mitgliedervertreterversammlung bedarf. Änderungen in der Beitragsordnung sind ebenfalls von der Mitgliedervertreterversammlung zu genehmigen. Die geänderte oder neugefasste Beitragsordnung ist den Mitgliedern rechtzeitig vor Inkrafttreten bekannt zu geben. Neben den Beträgen der Beitragsordnung wird für die Hilfeleistung in Steuersachen im Sinne des § 2 der Satzung kein Entgelt erhoben.
8 Bei der Hilfeleistung in Steuersachen für die Mitglieder kann die Haftung des Vereins für das Verschulden seiner Organe und Angestellten nicht ausgeschlossen werden. Für die sich aus der Hilfeleistung in Steuersachen ergebenden Haftpflichtgefahren schließt der Verein eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung in angemessener Höhe ab. Der Anspruch des Mitglieds auf Schadenersatz aus dem zwischen ihm und dem Verein bestehenden Rechtsverhältnis verjährt unabhängig von ihrer Kenntnis in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist.
§ 5 Organe
Die Organe des Vereins sind die Vertreterversammlung und der Vorstand.
Einem Organ des Vereins können nur Mitglieder des Vereins angehören.
§ 6 Geschäftsprüfung, Verpflichtung gegenüber Aufsichtsbehörde
Der Vorstand hat die sich aus dem Steuerberatungsgesetz ergebenden Verpflichtungen für den Verein gegenüber der Aufsichtsbehörde zu erfüllen.
1 Jährlich innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres ist die Vollständigkeit und Richtigkeit der Aufzeichnungen und der Vermögensübersicht sowie die Übereinstimmung der tatsächlichen Geschäftsführung mit den satzungsgemäßen Aufgaben durch Geschäftsprüfer festzustellen.
2 Die Geschäftsprüfer haben über das Ergebnis der Prüfung dem Vorstand unverzüglich schriftlich zu berichten.
3 Der Vorstand leitet innerhalb eines Monats nach Erhalt des Prüfungsberichtes, spätestens neun Monate nach Ende des Geschäftsjahres, eine Abschrift hiervon der Aufsichtsbehörde / Landesamt für Steuern Niedersachsen zu.
4 Innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt des Prüfungsberichtes ist der wesentliche Inhalt der Prüfungsfeststellungen allen Mitgliedern schriftlich durch den Vorstand bekanntzugeben.
§ 7 Vertreterversammlung
Die Mitgliedervertreterversammlung ist das oberste Organ des Vereins. In der Versammlung hat jeder Mitgliedervertreter eine Stimme. Die Anzahl der Mitgliedervertreter darf fünf nicht unterschreiten.
1 Die Kandidaten der Vertreterversammlung können von jedem Mitglied vorgeschlagen werden. Die Zustimmung des Kandidaten muss vorliegen. Die Kandidatenliste wird vom Vereinsvorstand zusammengestellt. Die Liste ist den Mitgliedern bekannt zu geben. Jedes Mitglied kann schriftlich sein Votum für die Kandidaten an den Vereinsvorstand abgeben. Jedes Mitglied hat soviel Stimmen als Vertreter zu wählen sind. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Im übrigen entscheidet die Reihenfolge auf der Kandidatenliste.
2 Die Wahlperiode beträgt fünf Jahre. Die Vertreterversammlung wird jedes Jahr innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts der Prüfungsfeststellungen an die Mitglieder mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich vom Vorstand einberufen.
3 Die Beschlüsse der Mitgliedervertreterversammlung werden -unbeschadet der Vorschriften des § 33 BGB- mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitgliedervertreter gefasst. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliedervertreter-Versammlung ist beschlussfähig.
4 Der Vorstand muss die Vertreterversammlung binnen einer Frist von 4 Wochen schriftlich einberufen, wenn die Lage des Vereins oder der 20. Teil der eingeschriebenen Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich verlangen.
5 Aufgaben der Vertreterversammlung sind insbesondere
a) Entgegennahme und Aussprache
des Berichtes des Vorstandes über die Vereinsentwicklung
b)Entgegennahme und Aussprache des Jahresberichtes des Vorstandes sowie Aussprache über
das Ergebnis der Geschäftsprüfung
c) Erteilung der Entlastung für Vorstand
d) Beschlussfassung über vorliegende Anträge, auch zur
Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins.
d) Turnusmäßige Wahl des Vorstandes.
e) Genehmigung der Beitragsordnung.
f) Interessenwahrnehmung der Mitglieder.
g) Abschluss von Verträgen mit dem Vorstand oder deren Angehörigen (§ 15 AO)
h) Abberufung des Vorstandes bei Vorliegen eines wichtigen Grundes.
§ 8 Beschlussfassung der Vertreterversammlung
1 Den Vorsitz in der Versammlung der Mitgliedervertreter führt der 1.Vereinsvorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter.
2 Die Versammlung fasst Ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Erschienenen, wenn Satzung oder Gesetz keine andere Stimmenmehrheit vorschreiben. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
3 Bei der Wahl des Vorstandes ist bei Stimmengleichheit ein zweiter Wahlgang erforderlich. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
§ 9 Vorstand
1 Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Die Vorsitzenden sind allein vertretungsberechtigt
2 Der Vereinsvorstand wird von der Vertreterversammlung auf Vorschlag für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Bei Widerruf der Bestellung aus einem wichtigen Grund (§ 27 Abs. 2 BGB), auch Rücktritt, Tod oder längerfristigem Ausfall nimmt der 2. Vorsitzende bis zur Neuwahl des Vorstandes dessen Aufgaben wahr. Die Neuwahl muss innerhalb eines Monats erfolgt sein (Ausnahme: bei längerfristigem Ausfall).
3 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Sofern der Vorstand aus zwei Mitgliedern besteht, ist Einstimmigkeit erforderlich.
4 Der Vorstand führt und überwacht die laufenden und außerordentlichen Geschäfte des Vereins. Auf die Geschäftsführung des Vorstandes finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664 – 670 BGB entsprechende Anwendung. Der Vorstand ist unter anderem verantwortlich für die Einrichtung und den Betrieb von Beratungsstellen und deren Überwachung, Bekanntgabe des Geschäftsprüfungsberichtes und Einberufung der Mitgliedervertreterversammlung, Durchführung der Beschlüsse der Mitgliedervertreterversammlung, Wahrnehmung der sich aus dem Steuerberatungsgesetz ergebenden Verpflichtungen gegenüber der Aufsichtsbehörde. Dem Vorstand obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens; er soll in seiner Geschäftsführung von dem Bestreben geleitet sein, die satzungsgemäßen Ziele des Vereins zu verwirklichen und den Verein auszubauen und zu festigen.
5 Der Vorstand kann Mitarbeiter anstellen. Diese sind verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung, Beschlüsse, Grundsätze und Richtlinien des Vereins gewissenhaft zu beachten. Wird ein Vorstandsmitglied als Geschäftsführer oder Beratungsstellenleiter vom Verein angestellt, so bedarf es über die Höhe der zu zahlenden Vergütung der Genehmigung durch die Mitgliedervertreterversammlung. Der Vorstand ist nicht von der Vorschrift des § 181 BGB befreit.
6 Zur Erfüllung seiner Aufgaben steht dem Vorstand eine zentrale Geschäftsstelle bereit. Sie wird von einem hauptamtlichen Geschäftsführer geleitet, sofern die Geschäftsführung nicht der Vorstand wahrnimmt.
7 Bei Rechtsgeschäften, die den Verein im Einzelfall mit mehr als 20.000 € belasten und verpflichten sowie bei Darlehnsverträgen ist die Zustimmung der Vertreterversammlung erforderlich.
8 Der Vorstand hat Anspruch auf Ersatz aller Aufwendungen, die ihm im Zusammenhang mit der Durchführung satzungsgemäßer oder gesetzlicher Aufgaben entstehen, und auf eine angemessene Vergütung für ihre Tätigkeit.
§ 10 Vertretungsmacht
Der/die Vorsitzende(n) ist/sind allein vertretungsberechtigt und vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB.
§ 11 Beurkundung von Beschlüssen und Niederschriften
Die Beschlüsse der Vertreterversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 12 Satzungsänderung
Die Satzung kann nur in einer Mitgliedervertreterversammlung geändert werden, zu der mit dem besonderen Hinweis auf die beabsichtigte Änderung der Satzung eingeladen worden ist. Zu einem Beschluß, die eine Änderung der Satzung enthält, ist eine 3/4-Mehrheit der erschienenen Mitglieder der Vertreterversammlung erforderlich.
§ 13 Vereinsauflösung
1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck gesondert einberufenen Mitgliedervertreterversammlung beschlossen werden. Hierzu bedarf es einer 3/4-Mehrheit der erschienenen Mitgliedervertreter. Der Verein kann jedoch nicht aufgelöst werden, wenn mindestens drei der anwesenden Mitgliedervertreter der Auflösung widersprechen.
2 Die Liquidation wird vom 1. Vorsitzenden unter Beachtung der §§ 24 und 26 Abs. 4 StBerG durchgeführt, wenn die Mitgliedervertreterversammlung nicht anders beschließt.
3 Das Restvermögen des Vereins verfällt nach durchgeführter Liquidation an eine gemeinnützige Einrichtung. Über den Begünstigten ist in der Mitgliedervertreterversammlung gesondert zu entscheiden.

§ 14 Schlussbestimmung

Sollten Teile dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so berührt das nicht die Wirksamkeit der übrigen Satzungsteile.

Satzung des ABC Lohnsteuerhilfering e.V. – Lohnsteuerhilfeverein
Gründungssatzung vom 25.6.2010 – Vereinsregister Nr. 2725 Stralsund

(vorm.VR 725 – Bergen/Rügen - danach VR 10357 AG Schwerin)

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